Verdeckte Kellerfenster – ist eine Mietminderung möglich?
Verdecktes Kellerfenster – kein Mangel
Der Deutsche Mieterbund (10/2021) berichtet von einem Fall, der vor dem Amtsgericht Tecklenburg verhandelt wurde (Az.: 13 C 171/20). Dort ging es um einen Mieter, der sich im Keller einer Doppelhaushälfte einen Hobbyraum eingerichtet hatte, wo unter anderem seine Modelleisenbahn stand. Zudem hatte er eine Sitzecke eingerichtet, wo er an heißen Sommertagen zum Lesen saß. Die Fenster des Kellers lagen zum Garten der benachbarten Doppelhaushälfte hin. Die Nachbarn hatten auf ihrem Grundstück eine Sichtschutzwand in Form einer schwarzen Plane sowie eine Bank aufgestellt. Zum Teil verdeckten diese Gegenstände das Fenster des Hobbyraums des Nachbarn. Aufgrund dieser Verdunklung zahlte der Mieter zehn Prozent weniger Miete. Der Vermieter reichte daraufhin Klage ein. Die Richter entschieden zugunsten des Vermieters. Die Richter urteilten, dass es sich bei der Verdunklung um keinen Mangel handelt. Der zum Hobbyraum ausgebaute Kellerraum sei nicht explizit den Wohnräumen zugewiesen. Eine Nutzung als Wohnraum sei eigentlich nicht zulässig. Es sei zumutbar, einen Keller mit elektrischem Licht zu beleuchten.
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