Schönheitsreparaturen: Wer muss bei Neuvermietung streichen?
Mietvertrag ist entscheidend
Häufig kommt es vor, dass Mieter untereinander Vereinbarungen treffen. So kann es sein, dass der neue Mieter von seinem Vormieter die Einbauküche überlassen bekommt, dafür im Gegenzug die Wände streichen soll. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob bei einer solchen Vereinbarung zwischen zwei Mietern die Wohnung bei der Übergabe als renoviert anzusehen ist oder nicht. (August 2018, Az.: VIII ZR 277/16).
Wird die Wohnung in einem unrenovierten Zustand durch den Vermieter übergeben, ist eine Renovierungsvereinbarung im Mietvertrag unwirksam. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Wände zu streichen, wenn diese vor dem Einzug nicht frisch gestrichen übergeben worden sind. Ob er eine Vereinbarung mit seinem Vormieter getroffen hat oder nicht, spielt in diesem Fall keine Rolle. Diese Absprachen haben keinerlei Einfluss auf die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter. Anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Mieter eine Wohnung in einem frisch renovierten Zustand übernimmt und im Mietvertrag steht, dass Schönheitsreparaturen Sache des Mieters sind. Dann muss der Mieter die Wände streichen, bevor er auszieht.
Filter übernimmt Malerarbeiten
Wer nach seinem Umzug oder kurz vor dem Einzug die Wände streichen muss, kann sich Hilfe bei der Filter Möbelspedition holen. Schließlich bleibt nicht immer genügend Zeit für Renovierungsarbeiten und nicht jeder kann gut mit Farbe und Pinsel umgehen. Die Filter Möbelspedition beschäftigt Fachkräfte, die auf Anfrage gerne ins Haus kommen.
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Tel.: 040 522 6025