Grillen auf dem Balkon – darauf sollten Mieter achten
In den Mietvertrag schauen
Wer auf seinem Balkon grillen möchte, sollte als Erstes in seinen Mietvertrag schauen. Zwar gibt es kein Gesetz, das das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich verbietet. Vermieter können jedoch im Mietvertrag Regelungen dazu treffen. So können sie festschreiben, dass der Betrieb von Holzkohlegrills auf dem Balkon untersagt ist. Der Vermieter kann das Grillen auf dem Balkon auch ganz verbieten. Wer eine Einschränkung oder gar ein Verbot des Grillens im Mietvertrag vorfindet, sollte sich daran halten, denn sonst drohen eine Abmahnung oder eine fristlose Kündigung.
Keine einheitliche Regelung
Wer zum Thema Grillen nichts in seinem Mietvertrag findet, kann sich nicht auf vermeintliche Regelungen berufen, die im Internet kursieren und zum Beispiel besagen, dass Grillen mehrmals im Jahr erlaubt sei. Zum Thema Grillen gibt es nur Einzelfallentscheidungen, die Gerichte getroffen haben, entsprechende Gesetze sind dazu nicht festgeschrieben.
Gebot der Rücksichtnahme
Auch wenn der Gesetzgeber keine klaren Aussagen darüber trifft, wie oft im Jahr gegrillt werden darf, sollte man sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen und Rücksicht auf Nachbarn nehmen. Wer zweimal im Jahr grillt, wird wohl kaum einen Streit vom Zaun brechen. Wer hingegen jedes Wochenende seinen Holzkohlegrill anzündet, dürfte damit auf wenig Gegenliebe stoßen. Verursachen Mieter starken Qualm, der durch die Fenster dringt, können sie damit gegen das Immissionsschutzgesetz verstoßen. Im schlimmsten Fall droht eine Geldbuße. Alternativ dazu bietet sich ein Elektrogrill an, der weitaus weniger Belästigung durch Qualm verursacht. Auch wer selten und ohne große Qualentwicklung auf dem Balkon grillt, sollte sich an die Nachtruhe halten und Lärm nach 22 Uhr vermeiden. Wer eine Grillparty plant, bei der es einmal später werden kann, sollte seine Nachbarn im Vorfeld darüber informieren. Vielleicht freuen diese sich sogar, wen sie mit eingeladen werden.