Betriebskostenabrechnung zu Silvester, ist das fristgemäß?
An Silvestertagen bis 18 Uhr mit Postzustellung rechnen
In dem oben geschilderten Fall weigerte die Mietern sich, die Nebenkostenabrechnung mit dem Nachzahlungsbeitrag für 2014 zu leisten, da der Brief am späten Nachmittag am 31.12. 2015 zugestellt wurde. Zunächst bekam sie Recht. In erster Instanz urteilte das Gericht, dass die Mieterin am späten Nachmittag nicht mehr mit Post rechnen müsse. Der Vermieter ging jedoch Berufung und setzte sich letztlich durch. Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter einen Anspruch auf die Nachzahlung habe. Bis 18 Uhr sei die Zustellungsfrist noch erfüllt.
Beim Silvestertag handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Feiertag, auch wenn abweichende Öffnungs- und Arbeitszeiten bestehen. Hinzukommt, dass es sich bei einem privaten Briefkasten um eine Vorrichtung einer Privatperson handelt, die nicht ausschließlich dem Briefeinwurf durch die Post oder ein Konkurrenzunternehmen dient. Hier können auch Privatpersonen Briefsendungen einwerfen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Vermieter persönlich Briefsendungen in die Kästen ihrer Mieter werfen. Eine Betriebskostenabrechnung muss jedes Jahr bis zum 31.12. mitgeteilt werden. Bis 18 Uhr sei dies noch zumutbar, so die Richter.